Unsere Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „WunschBriefe e.V.“ Der Verein hat den Sitz in Velbert.

§2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Realisierung von Herzenswünschen schwer erkrankter und von schwerer Krankheit oder Verletzung betroffener Kinder und Jugendlicher. Einzelfallabhängig kann, nach Abstimmung mit dem betroffenen Familien, die Wunscherfüllung auch auf die engsten An- und Zugehörigen ausgeweitet werden. Desweiteren unterstützt der Verein die Bezuschussung von therapeutischen, gesundheitsfördernden und Rehabilitationsmaßnamen.

Zweck des Vereins WunschBriefe e.V.- ist demnach die Förderung der Jugendhilfe (§52 Abs.2 Nr.4 AO), der durch die in §2 Nr.1 genannten Aktivitäten verwirklicht wird.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.

Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen jeglicher Art sind ausgeschlossen.

§3 Vermögen, Gewinnverwendung und Begüstigungsverbot

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins und für die Erfüllung von satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Beitragszahlungen, etwaige Gewinne aus Vereinsvermögen, Spenden und alle sonstigen Zuwendungen fließen dem Verein unmittelbar zu. Am Vereinsvermögen haben die Mitglieder keinen Anteil. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind lediglich reine Aufwandsentschädigungen für die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


§4 Mitgliedschaft

Jede volljährige Person kann Mitglied des Vereins werden, sofern sie nicht wegen Verfehlungen gegen Kinder und Jugendliche, gegen abhängige Beschäftigte oder gegen ihrer Sorge unterstellter Personen rechtskräftig verurteilt ist.
Auch juristische Personen und Gesellschaften können Mitglied des Vereins werden, sofern deren Vertreter diese Voraussetzungen erfüllen. Auch eine Familienmitgliedschaft ist möglich. Bei Wahlen und Abstimmungen haben juristische Personen, Gesellschaften und Familien ebenso wie Einzelmitglieder nur eine Stimme.

Der Aufnahmeantrag ist unter Nennung von Name, Beruf, Geburtstag, Geburtsort und Adresse an den Vereinsvorstand zu richten. Der Antrag bedarf der Schriftform.

Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das aufzunehmende Mitglied die Vereinssatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung an. Hierauf sind die neuen Mitglieder unter Beifügung einer Kopie der Satzung bei Aufnahme in den Verein hinzuweisen.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit.

Alle Mitglieder sind wahl- und stimmberechtigt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die gemeinnützigen Zwecke und Vorhaben des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Sie unterwerfen sich den Beschlüssen und Anordnungen des Vereinsorgans, soweit diese satzungskonform sind. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung des satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Diese bestimmen sich nach der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird von der Hauptversammlung beschlossen. Änderungen des Beitrages werden mit Beginn des auf die Hauptversammlung folgenden Jahren wirksam.

Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod oder – bei juristischen Personen- durch Auflösung,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung zum 30. Juni oder 31. Dezember. Die Beitragsflicht erlischt mit dem Austritt.

Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur aus wichtigem Grund möglich. Über einen Ausschluss beschließt die Hauptversammlung aufgrund eines Antrages des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder („qualifiziertes Antragsquorum“). Wichtige Gründe, die in der Regel zu einem Ausschluss führen, sind insbesondere:

– grobe Satzungsverstöße,
– vereinsschädigendes Verhalten,
– Nichtbefolgung von Anordnungen und Beschlüssen zuständiger Vereinsorgane,
– Verletzung der Beitragspflicht trotz vorheriger Abmahnung über mehr als drei Monate.

Das Mitglied soll vor der Entscheidung der Hauptversammlung Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Der Vorstand kann für einen Vereinsausschluss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. In Eilfällen ist der Vorstand zur eigenen Entscheidung befugt, die sodann einer Bestätigung in der nächsten Hauptversammlung bedarf. Erfolgt diese nicht, bleibt die Mitgliedschaft bestehen. Sie ruht allerdings in der Zwischenzeit insofern, als das betroffene Mitglied an Satzungsänderungen und Vorstandswahlen nicht teilnehmen darf. Der Vorstand teilt dem ausgeschlossenen Mitglied mit eingeschriebenem Brief und Rückschein die Entscheidung der Hauptversammlung mit. Diese Entscheidung ist endgültig.

Mit Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Mitgliedsrechte.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der Vorstand.

§6 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle stimmberechtigen Vereinsmitglieder und beratend die nicht stimmberechtigten Mitglieder an.

Der Vorstand beruft durch einfachen Brief an die Mitglieder jährlich eine Hauptversammlung ein. Die Einladung erfolgt unter der vom Mitglied zuletzt genannten Anschrift mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen. Jede Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Die Beschlussfähigkeit ist immer festzustellen.
Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Diese kann auf Antrag des qualifizierten Antragsquorums im Sinne von §4 Absatz 6 der Satzung abgeändert werden. Anträge von Mitgliedern sollen fünf Tage vor der Hauptversammlung mit einer kurzen Begründung schriftlich über den Vorstand eingereicht werden. Nicht rechtzeitig eingereichte Anträge werden nur dann behandelt, wenn die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder (Antragsquorum) hat der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der Vereinsvorsitzende ist hierzu befugt, sooft es im Vereinsinteresse notwendig erscheint. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Der Termin der Hauptversammlung zählt bei der Fristberechnung nicht mit.

Zentrale Aufgaben der Hauptversammlung sind:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über
das zurückliegende Geschäftsjahr,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahlen.

Im Übrigen ist die Hauptversammlung zur Beschlussfassung über Anträge und die Festlegung der Richtlinien der Vereinsarbeit zu berufen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und eine etwaige Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen können nur durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes oder durch das qualifizierte Antragsquorum der Mitglieder eingebracht werden. Die entsprechenden Anträge müssen im Wortlaut Bestandteil der Tagesordnung sein. Dem Vorstand zugegangene Satzungsänderungsanträge verlängern die Einladungsfrist nicht. Sie können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn sie den Mitgliedern mindestens fünf Tage vor der Hauptversammlung mitgeteilt werden. Später eingegangene Satzungsänderungsanträge können in der folgenden Hauptversammlung nicht berücksichtig werden. Sie sind in der nächsten zu behandeln.

Die Hauptversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in offener Abstimmung. Falls ein anwesendes Mitglied dies wünscht, ist in geheimer Wahl abzustimmen. Für jede Vorstandsfunktion ist ein getrennter Wahlvorgang erforderlich. Bei schriftlichem Einverständnis des zu Wählenden kann dessen Wahl auch in Abwesenheit erfolgen.

Die Rechnungsprüfer sind befugt, unangemeldet die Kasse und die Geschäftsbücher zu prüfen. Sie haben die Einnahmen und Ausgaben des Vereins vor der ordentlichen Hauptversammlung zu prüfen und der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung finden ihren Niederschlag in einem Protokoll, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Über etwaige Einwendungen entscheidet der Vorstand. Dessen Entscheidung unterliegt der Beschlussfassung der nächsten Hauptversammlung, falls dies das qualifizierte Antragsquorum wünscht.

§7 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzender,
b) Stellvertretender Vorsitzender,
c) Kassierer,
d) Schriftführer

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Vermein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.

Können einzelne Funktionen bei der Wahl nicht besetzt werden, beschließt die Hauptversammlung über die Zusammenlegung einzelner Funktionen. Dabei wird die jeweilige Zusatzfunktion nur kommissarisch bis zur nächsten Wahl ausgeübt. Die Funktionen a) bis c) können nicht zusammengelegt werden. Sollte ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode nicht mehr bereit oder in der Lage sein, sein Vorstandsamt auszuüben, so beschließt der restliche Vorstand mehrheitlich über die Zusammenlegung einzelner Funktionen. Auch hierbei wird die jeweilige Zusatzfunktion nur kommissarisch bis zur nächsten Wahl ausgeübt.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, beruft die Hauptversammlung ein und führt deren Beschlüsse durch. Soweit nichts anderes bestimmt ist, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Erfordernis ein. Verlangt dies die Hälfte der Vorstandsmitglieder, ist er dazu verpflichtet.

Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, soweit diese nur formeller Natur sind.

§8 Haftung

Eine Haftung des Vorstands und des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§9 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die zwei nachbenannten Vereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Aktion Lichtblicke e.V.
Georgstraße 7 50676 Köln

Herzenswünsche e.V.
Verein für schwer erkrankte Kinder und Jugendliche
Nienkamp 66 48147 Münster